Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen

Offenlegungspflicht nach VO (EU) 2019/2088



VORBEMERKUNG

Die Verordnung (EU) 2019/2088 („Offenlegungsverordnung“ oder „SFDR“) verpflichtet Finanzmarktteilnehmer, unter anderem Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung erbringen, OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Verwalter alternativer Investmentfonds, Informationen zur erhöhten Transparenz, unter anderem in Bezug auf die Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken, und potenzielle bzw. identifizierte nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen offenzulegen.

ARTIKEL 3 DER SFDR: TRANSPARENZ BEI DEN STRATEGIEN FÜR DEN UMGANG MIT NACHHALTIGKEITSRISIKEN

Durch den fundamentalen Ansatz der ESG-Integration, die gruppenweit definierten Ausschlüsse und die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken erfüllt die Flossbach von Storch AG die treuhänderischen Pflichten bestmöglich, um potenzielle Risiken (und Chancen) von Anlageentscheidungen angemessen zu klassifizieren.

ESG-Faktoren werden in der proprietären Evaluierung eingehend berücksichtigt und im Hinblick auf Chancen und Risiken bewertet. Jeder der drei Faktoren (E, S und G) wird dabei aus der Perspektive eines langfristigen Investors betrachtet, um sicherzustellen, dass keiner der Aspekte zu einem potenziellen Interessenkonflikt einer langfristigen Wertschöpfung führt. Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, die beim Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition haben könnten. Nachhaltigkeitsrisiken können auf andere Risikoarten, darunter z. B. das allgemeine Preisrisiko, das operationelle Risiko, das Liquiditätsrisiko und das Währungsrisiko, erheblich einwirken und als Faktor zur Wesentlichkeit dieser Risikoarten beitragen.

Der Analyseprozess schließt auch die Prüfung von Reputationsrisiken sowie klimabedingten physischen Risiken und Transitionsrisiken ein, die sich direkt und indirekt auf den Wert eines Unternehmens auswirken können. Als beispielhafte Maßstäbe mit Blick auf die laufende Analyse von Zielinvestments können unter anderem folgende Punkte benannt werden:

  • Werden klimabedingte physische Risiken und Transitionsrisiken, die sich auf das Geschäftsmodell auswirken können, ausreichend überwacht und bei der langfristigen Unternehmensausrichtung berücksichtigt?
  • Werden ausreichend Maßnahmen getroffen, um Nachhaltigkeitsrisiken zu beheben, die einen erheblichen Einfluss auf die Reputation des Unternehmens haben und sich bei einem Vertrauensverlust auf die Werthaltigkeit der Investition nachhaltig auswirken können?

Im Rahmen der mehrstufigen Analyse wird besonders auf eine gute, integre Unternehmensführung geachtet, die für eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens wichtig ist. Dies erhöht die langfristigen Erfolgsaussichten eines Unternehmens und kann nur unter Berücksichtigung ökologischer sowie sozialer Faktoren erfolgen. Als beispielhafte Maßstäbe können unter anderem folgende Punkte benannt werden:

  • Werden durch die Unternehmensführung ordnungsgemäß und ausreichend ökologische, soziale und ökonomische Rahmenbedingungen berücksichtigt?
  • Handeln die angestellten Manager der Zielgesellschaft wie verantwortungsvolle und nachhaltige Eigentümer?

ARTIKEL 4 DER SFDR: TRANSPARENZ NACHTEILIGER NACHHALTIGKEITSAUSWIRKUNGEN AUF EBENE DES UNTERNEHMENS

Die Flossbach von Storch Gruppe berücksichtigt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Art. 4 Abs. 1 a der Offenlegungsverordnung. Die Ermittlung, Priorisierung und Bewertung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen erfolgt im Rahmen des hauseigenen Analyseprozesses anhand spezifischer ESG-Analysen, die individuell für investierte Emittenten/ Garanten erstellt werden und im Chance-Risiko-Profil der Unternehmensanalysen Berücksichtigung finden. 
Die PAI-Indikatoren werden dabei nach Relevanz, Schwere der negativen Auswirkungen und Datenverfügbarkeit priorisiert. Die Bewertung basiert nicht auf starren Bandbreiten oder Schwellenwerten, die Unternehmen einhalten oder erreichen müssen, vielmehr wird auf eine positive Entwicklung im Umgang mit den PAI-Indikatoren geachtet.
Im Rahmen der Mitwirkungspolitik wird auf eine Verringerung besonders negativer Auswirkungen unter anderem bei den Indikatoren Treibhausgasemissionen Scope 1 & 2, beim Energieverbrauch nicht erneuerbarer Energiequellen sowie bei schweren Verstößen gegen die UN Global Compact-Grundsätze und OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen hingewirkt. Dies bedeutet: Pflegt eines der Unternehmen einen unzureichenden Umgang mit den als besonders negativ identifizierten Indikatoren, wird dies beim Unternehmen adressiert und versucht, auf eine positive Entwicklung hinzuwirken. 
Leitet das Management die notwendigen Schritte für eine Verbesserung nicht in ausreichendem Umfang ein, wird das Stimmrecht diesbezüglich ausgeübt oder die Beteiligung verkauft.
Zudem können Ausschlüsse, wie die Herstellung und/oder der Vertrieb kontroverser Waffen und der Abbau und/oder der Vertrieb von Kohle, zu einer Verringerung oder Vermeidung einzelner nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen beitragen.
Die Flossbach von Storch AG unterstützt zudem die wachsende Bedeutung von Nachhaltigkeit im Finanzsektor. Um die Wichtigkeit des Themas zu unterstreichen, beachtet die Flossbach von Storch Gruppe die folgenden anerkannten Standards: Principles for Responsible Investment (PRI), Bundesverband Investment und Asset Management e. V. (BVI), CDP. Die Auswahl der Standards erfolgt nach Einzelbetrachtung und der Feststellung, dass diese im Einklang mit der hauseigenen Anlagestrategie stehen.
Im Rahmen der hauseigenen ESG-Analyse wird darauf geachtet, dass Unternehmen einen verantwortungsvollen Umgang mit ihrem ökologischen und sozialen Fußabdruck pflegen. Dazu zählen nach Sicht der Flossbach von Storch Gruppe das Setzen von Klimazielen sowie die Einhaltung von anerkannten internationalen Wertestandards. Ein besonderer Fokus wird dabei auf folgende Standards gelegt, die in direktem Bezug zu den fokussierten PAIs stehen: UN Global Compact & OECD Guidelines (PAIs 10 & 11) und Pariser Klimaabkommen (Tabelle 1 PAIs 1-6, Tabelle 2 PAI 4).

In ihrer Tätigkeit als Finanzberater und Portfoliomanager im Hinblick auf die Flossbach von Storch Private Equity Fonds berücksichtigt die Flossbach von Storch AG keine nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Dies gilt auch für die Tätigkeit von Flossbach von Storch als Finanzberater externer Private Equity Fonds.
Im Markt liegen aktuell die für die Zielinvestitionen der Flossbach von Storch Private Equity Fonds sowie externer Private Equity Fonds maßgeblichen Daten, die zur Feststellung und Gewichtung der nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen herangezogen werden müssen, nicht bzw. nicht in ausreichendem Umfang vor. Sobald sich die Datenverfügbarkeit für die genannten Zielinvestitionen verbessert hat, beabsichtigt die Flossbach von Storch die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen im Rahmen der Investitions- und Anlageberatungstätigkeit zu berücksichtigen.

Ausführliche Informationen hierzu sind unter den Downloads abrufbar.

ARTIKEL 5 DER SFDR: TRANSPARENZ DER VERGÜTUNGSPOLITIK IM ZUSAMMENHANG MIT DER BERÜCKSICHTIGUNG VON NACHHALTIGKEITSRISIKEN

Die Strategien der Flossbach von Storch Gruppe zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken fließen auch in die unternehmensinternen Organisationsrichtlinien ein. Die Beachtung dieser Richtlinien ist maßgeblich für die Bewertung der Arbeitsleistung der Mitarbeiter und beeinflusst damit maßgeblich die künftige Gehaltsentwicklung. Insoweit steht die Vergütungspolitik im Einklang mit den Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken.

ARTIKEL 8, 10, 11 DER SFDR: TRANSPARENZ BEI DER BEWERBUNG ÖKOLOGISCHER ODER SOZIALER MERKMALE

Soweit ein Finanzprodukt als Artikel 8 Produkt im Sinne der SFDR klassifiziert, sind relevante Informationen über die ökologischen und sozialen Merkmale unter den Downloads abrufbar.

Stand: 25.06.2024