Im Jahr 2021 wurde laut dem Statistischen Bundesamt Vermögen in Höhe von 63,4 Mrd. Euro oberhalb der Freibeträge vererbt, also auch versteuert. Dafür setzten die Finanzämter Steuern in Höhe von 9,0 Mrd. Euro fest.
Doch was muss man bei einer Erbschaft beachten? Wie hoch sind die Freibeträge? Und vor allem: Wie lässt sie das geerbte Vermögen anlegen, wenn man langfristig dessen Kaufkraft erhalten möchte?
Erbschaften werden besteuert, wenn sie gewisse Freibeträge überschreiten. Diese sind unterschiedlich hoch und richten sich – wie bei einer Schenkung – nach dem Verwandtschaftsgrad. Je enger dieser ist, desto höher ist der Freibetrag und umso niedriger wird das Erbe oberhalb der Freibeträge versteuert. Es gibt drei verschiedene Steuerklassen, mit denen Erbschaften besteuert werden. Mit der Einkommenssteuerklasse haben diese aber nichts zu tun.
Freibetrag | Steuerklasse | |
---|---|---|
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 Euro | I |
Kinder und Stiefkinder | 400.000 Euro | I |
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind | 400.000 Euro | I |
Enkel, deren Eltern noch leben | 200.000 Euro | I |
Urenkel | 100.000 Euro | II |
Eltern und Großeltern | 20.000 Euro | II |
Geschwister, Nichten und Neffen | 20.000 Euro | II |
Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern | 20.000 Euro | II |
Geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner | 20.000 Euro | II |
alle anderen Erben | 20.000 Euro | III |
Wie Tabelle 1 zeigt, unterscheiden sich die Freibeträge bei Erbschaften stark. Während ein Ehegatte oder ein eingetragener Lebenspartner 500.000 Euro steuerfrei erben kann, müssen Geschwister ihr Erbe bereits ab 20.000 Euro versteuern. Partner, die nicht verheiratet sind, können nur von sehr geringen Freibeträgen profitieren und zahlen einen höheren Erbschaftssteuersatz. Tabelle 2 zeigt, mit welchen Steuersätzen Erbschaften oberhalb der Freibeträge versteuert werden.
Wert der Schenkung | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
bis 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
bis 26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Von dem Erbe können Kosten, die dem Erben durch den Tod entstehen, abgezogen werden. Es handelt sich dabei um die so genannten Nachlassverbindlichkeiten. Zu diesen zählen neben den Ausgaben für die Beerdigung auch die Kosten für die Regelung des Nachlasses. Zudem können Erben, die eng mit dem Verstorbenen verwandt waren oder ihm nahestanden, den besonderen Versorgungs- und den Pflegefreibetrag geltend machen.
Für Schenkungen gilt eine 10-Jahres-Frist. Das bedeutet, dass alle zehn Jahre die Freibeträge neu ausgeschöpft werden können. Sofern das Vermögen in Wertpapiere oder Immobilien investiert ist, kann es unter Nießbrauchvorbehalt verschenkt werden. Schenkende profitieren in diesem Fall weiterhin von den laufenden Erträgen. Weitere Informationen zum Thema Schenkungen finden Sie hier.
Maßgeblich für die Versteuerung von Wertpapieren ist der niedrigste notierte Kurs am Todestag des Erblassers. Kommt es bis zur Regelung des Nachlasses zu Kursverlusten oder -gewinnen, gilt für die Besteuerung dennoch der ermittelte Wert am Stichtag, also am Todestag. Für Anteile an einem Fonds wird der jeweilige Rücknahmepreis am Stichtag angesetzt. Übersteigt das Vermögen in Wertpapieren zusammen mit den übrigen Vermögenswerten den jeweiligen Freibetrag, gelten die in Tabelle 2 aufgeführten Steuersätze.
Zusätzlich zur Erbschaftssteuer müssen Erben bei der Veräußerung von Wertpapieren, die nach 2009 gekauft worden sind, Kapitalertragssteuer bzw. Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent auf erwirtschaftete Erträge oder Kursgewinne entrichten.
Grundsätzlich gilt: Wer Geld erbt, muss das Finanzamt innerhalb von drei Monaten darüber informieren. Eine Erbschaftssteuererklärung oder eine Schenkungssteuererklärung muss allerdings erst abgegeben werden, wenn das Finanzamt einen dazu auffordert. Bei Unklarheiten wenden sich Erben am besten an einen Steuerberater oder einen Fachanwalt für Erbrecht.