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Schenkung –

robust investieren 

Für Erbschaften und Schenkungen gelten in Deutschland prinzipiell dieselben steuerlichen Bedingungen: Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher sind die Freibeträge und desto geringer sind die Steuersätze für die Beträge, die darüber liegen. Doch wenn man eine Vermögensübertragung rechtzeitig plant, lassen sich mit Schenkungen Steuern sparen.  

Wenn Verwandte oder Freunde einander zu Lebzeiten Geld schenken, greift die Schenkungssteuer. Es müssen allerdings nur Beträge versteuert werden, die oberhalb der jeweils geltenden Freibeträge liegen. Diese sind je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch. Auch die Steuerklasse richtet sich danach, wie eng der Schenkende mit dem Beschenkten verwandt ist – mit der Einkommenssteuerklasse hat diese aber nichts zu tun. So wird eine Schenkung an Ehegatten, Kinder oder Enkel mit der Steuerklasse 1 besteuert. Für Schenkungen an Geschwister, Nichten oder Neffen greift die Steuerklasse 2 – und für alle anderen Beschenkten die Steuerklasse 3. 

Tabelle 1: Freibeträge und Steuerklassen bei einer Schenkung

FreibetragSteuerklasse
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner500.000 EuroI
Kinder und Stiefkinder400.000 EuroI
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind400.000 EuroI
Enkel, deren Eltern noch leben200.000 EuroI
Urenkel100.000 EuroII
Eltern und Großeltern20.000 EuroII
Geschwister, Nichten und Neffen20.000 EuroII
Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern20.000 EuroII
Geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner20.000 EuroII
alle anderen Erben20.000 EuroIII
Quelle: § 16 Abs. 1 ErbStG

Die folgende Tabelle zeigt die Steuersätze, mit denen Schenkungen oberhalb der Freibeträge besteuert werden.

Tabelle 2: Wie Schenkungen besteuert werden

Wert der SchenkungSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
bis 75.000 Euro7 %15 %30 %
bis 300.000 Euro11 %20 %30 %
bis 600.000 Euro15 %25 %30 %
bis 6.000.000 Euro19 %30 %30 %
bis 13.000.000 Euro23 %35 %50 %
bis 26.000.000 Euro27 %40 %50 %
über 26.000.000 Euro30 %43 %50 %
Quelle: §§ 15 und 19 ErbStG

Schenkung alle zehn Jahre

Mit Schenkungen lassen sich Freibeträge alle zehn Jahre aufs Neue ausschöpfen. Dann nämlich ist die so genannte 10-Jahres-Frist verstrichen. Ein Beispiel:  Sie möchten Ihrem Kind ein Vermögen von 600.000 Euro schenken. Der Freibetrag beläuft sich auf 400.000 Euro. Sie können also jetzt steuerfrei eine Schenkung in Höhe von 400.000 Euro vornehmen. Die verbleibenden 200.000 Euro können Sie Ihrem Kind nach Ablauf der 10-Jahres-Frist – ebenfalls steuerfrei – schenken.

Mit der Kettenschenkung von günstigen Steuersätzen profitieren

Wenn Schenkungen innerhalb der Familie weitergegeben werden, spricht man von der so genannten Kettenschenkung. Die Empfänger profitieren von niedrigeren Steuersätzen. Üblich sind:

  • Schenkungen an Schwiegerkinder über die eigenen Kinder
  • Schenkungen an die Enkel über die eigenen Kinder
  • Schenkungen an das Kind über den eignen Ehepartner

In allen diesen Fällen nutzen die Beschenkten höheren Freibeträge und niedrigere Steuersätze. 

Ein Beispiel: Eine Mutter möchte Ihrem Sohn die Summe von 800.000 Euro schenken. Der Freibetrag beträgt aber nur 400.000 Euro. Also schenkt sie ihrem Ehegatten 400.000 Euro, der wiederum dem gemeinsamen Sohn 400.000 Euro schenkt. Dieser erhält ein Vermögen in Höhe von 800.000 Euro steuerfrei. 

Kettenschenkungen sind üblich und legal. Es sind jedoch einige Fallstricke denkbar, daher sollten solche Fälle mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt besprochen werden. 

Wertpapiere mit Nießbrauch verschenken

Wertpapiere oder Fondsanteile können mit einem Nießbrauchvorbehalt verschenkt werden. Das bedeutet, dass dem Beschenkten zwar die Vermögenswerte gehören, von den Kursgewinnen, Dividenden oder Zinsen profitiert aber der Nießbraucher. Zudem senkt das Nießbrauchrecht den Wert des übertragenen Vermögens. Der Gegenwert des Nießbrauchs richtet sich nach dem Alter des Schenkenden und dessen wahrscheinlicher Lebenserwartung. Je höher diese ist, desto mehr mindert der Nießbrauch den Schenkungswert. 

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